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enn Sie Ihr Haus in München verkaufen, findet ein Eigentümerwechsel statt. Immer wenn Immobilien von der einen Person auf eine andere Person übertragen werden, bestehen viele Unsicherheiten.

Fragen wie »Hausverkauf: Verträge kündigen oder nicht?« kommen auf. Hiermit sind vor allem die Verträge mit Energieversorgern, Versicherern und etwaigen Mietern gemeint. Sollten Sie mit einem Makler in München Ihr Haus verkaufen, gibt er Ihnen gern darüber Auskunft. Hier in diesem Ratgeber finden Sie eine erste Hilfestellung, um einen besseren Überblick über das Thema zu erhalten.

Hausverkauf: Strom abmelden oder nicht?

Heutzutage kann Energie nicht nur vom Grundversorger bezogen werden, sondern auch von privaten Unternehmen. Auf diese Weise lässt sich manchmal Geld sparen. Ganz gleich, welcher Energieversorger für Ihr Verkaufsobjekt genutzt wird, jeder Bewohner schließt stets eigenständig einen Vertrag mit seinem Energielieferanten ab. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie als Hausverkäufer nach der Hausübergabe nicht mehr Vertragspartner des Energielieferanten sind. Jedoch kann der Energieversorger natürlich nichts vom Eigentümerwechsel wissen, außer er wird darüber informiert. Aus diesem Grund notieren Sie bei der Hausübergabe alle Stände der Strom-, Wasser- und Gaszähler. Sie müssen als ehemaliger Eigentümer beim Hausverkauf den Strom nicht kündigen, aber Sie sollten die Energielieferanten über den Eigentümerwechsel informieren. Der Vertrag wird daher umgemeldet. Der neue Eigentümer wird sich beim Stromlieferanten mit Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes anmelden. Möchte er zu einem anderen Stromlieferanten wechseln, kann er dies selbstverständlich tun. Damit haben Sie allerdings nichts zu tun.

Hausverkauf: Gebäudeversicherung kündigen oder besser nicht?

Eine sehr zentrale Frage rund ums Thema »Hausverkauf: Was kündigen?« betrifft die Gebäudeversicherung. Übernimmt der Käufer Sie automatisch? Müssen Sie diese explizit kündigen? Sie kündigen die Gebäudeversicherung nicht. Auf diese Weise ist garantiert, dass es keine Lücke beim Versicherungsschutz gibt. Automatisch geht beim Eigentümerwechsel die Versicherungspolice auf den neuen Eigentümer über. Dieser hat vier Wochen nach Grundbuchumschreibung Zeit, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu nutzen. Manche Verträge sind veraltert und überteuert. Er kann sich also gegebenenfalls für einen günstigeren Versicherer entscheiden. Der neue Eigentümer kann den Vertrag fristlos oder aber zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Diese Entscheidung liegt bei ihm. Experten raten zur zweiten Variante, da die Versicherung einen Anspruch auf den vollen Versicherungsbeitrag für ein Jahr hat.

Muss ich als Verkäufer dem Gebäudeversicherer den Eigentumswechsel melden?

Ja, das sollten Sie tun. Manchmal macht dies auch der neue Eigentümer. Wird dies nicht getan, kann der Versicherer im Schadenfall unter Umständen die Leistung verwehren. Dies lässt sich im Versicherungsvertragsgesetz § 97 nachlesen:

  • (1)"Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte."
  • (2)"Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat."

Ich habe die Versicherungsprämie bereits bezahlt. Erhalte ich Geld zurück?

Als Hausverkäufer haben Sie vermutlich die Versicherungsprämie für das laufende bzw. anstehende Jahr im Voraus gezahlt. Dies bedeutet, dass der Hauskäufer den noch bestehenden Versicherungsschutz als Geschenk erhält. Möchten Sie dies nicht, muss dies im Kaufvertrag geregelt werden. Der Versicherer erstattet Ihnen die bereits entrichtete Prämie für die Vertragsrestlaufzeit nur, wenn der Käufer das sofortige Sonderkündigungsrecht nutzt.

Hausverkauf: Muss ich die Wasserversorgung abmelden?

Ähnlich wie bei dem Energielieferanten teilen Sie als Verkäufer den Wasserwerken mit, dass ein Eigentümerwechsel stattfand. Dies geht in der Regel ganz einfach. Sie tragen in ein Formular des lokalen Versorgers folgende Daten ein:

  • Ihre neue Anschrift
  • Datum der Hausübergabe
  • Zählerstand des Wasserzählers bei Hausübergabe
  • Vor- und Nachnamen des neuen Eigentümers
  • Anschrift des neuen Eigentümers

Schnellstmöglich schickt Ihnen der Versorger eine Wassergeldendabrechnung für das Objekt zu. Für Sie ist damit alles erledigt. Für den folgenden Wasserkonsum kommt der neue Eigentümer komplett auf.

Hausverkauf von vermieteten Objekten: Darf ich dem Mieter kündigen?

Nein, der Hausverkauf ist kein Grund, dem bestehenden Mieter zu kündigen. Viele Hausverkäufer würden sich die wünschen, da sich ein leeres Objekt – mit Ausnahme von Investmentobjekten – leichter veräußern lässt. Jedoch verändert sich an dem Mietvertrag bei einem Eigentümerwechsel nichts. Auch auf Anpassungen und Erneuerungen des Mietvertrags hat der Käufer kein Recht. Sie als Hausverkäufer können lediglich durch gutes Zureden oder eine finanzielle Gegenleistung erreichen, dass der Mieter von freien Stücken auszieht. Eine rechtliche Regelung gibt es dafür nicht.

Publiziert am
Jul 9, 2019
 in Kategorie:
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